TKG 2003: § 25 Abs 1 (Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind von den Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten der Regulierungsbehörde anzuzeigen und kundzumachen)
§ 25 Abs 2 (Änderungen, wie vorhin)
§ 25 Abs 6 (Widerspruchsrecht der Regulierungsbehörde gegen angezeigte Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn sie dem TKG, den §§ 879 und 864a ABGB oder den §§ 6 und 9 KSchG widersprechen; aufsichtsbehördliches Verfahren im Dienste des Konsumentenschutzes, präventive Klauselkontrolle, Abstraktheit dieser Kontrolle, andere Sache als die Geltungs- und Inhaltskontrolle durch die Zivilgerichte; Wirkung des Widerspruchs, Klausel betreffend die unbeschränkte Haftung des Mobilfunkteilnehmers für Entgeltansprüche Dritter)