TKG: § 125 Abs 3 (Zuweisung zusätzlicher Frequenzen aus dem für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich an Inhaber bestehender Mobilfunkkonzessionen nach Ablauf von 3 Jahren nach Konzessionserteilung „für die 1997 zu vergebende DCS-1800-Konzession“ bzw ausnahmsweise auch schon innerhalb dieser Dreijahresfrist; Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht unter der Voraussetzung der Gebührengleichwertigkeit; Parteistellung des „Betreibers, der die DCS-1800-Lizenz besitzt“ in Verfahren betreffend zusätzliche Frequenzzuteilungen an andere)