TKG: § 41 Abs 3 (Entscheidung über Zusammenschaltung durch Regulierungsbehörde; Zusammenschaltungsentgelte für ein nicht marktbeherrschendes Unternehmen, Interessenausgleich, Berücksichtigung der Punkte eines außerbehördlich erzielten Konsenses; Festnetz)
RL 97/33/EG über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation: Art 2 Abs 1 lit a („Zusammenschaltung“, Begriff; umfasst Zugang zu tariffreien Diensten und Mehrwertdiensten)