FSG idF BGBl I 1997/120: § 22 Abs 1 (Heereslenkberechtigung; BMLV kann Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen Heeresführerscheinausstellen, der als solcher zu bezeichnen ist; Ausstellung hat schriftlich zu erfolgen)
FSG idF BGBl I 1997/120: § 22 Abs 1 (Heereslenkberechtigung; BMLV kann Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen Heeresführerscheinausstellen, der als solcher zu bezeichnen ist; Ausstellung hat schriftlich zu erfolgen)