HDG 1994: § 50 Z 4a (Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten; Entlassung bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören)
§ 6 Abs 1 (Strafbemessung auf Grund der Schwere der Pflichtverletzung; nicht jede Verletzung der Gehorsamspflicht ist als besonders schwer wiegende Pflichtverletzung anzusehen)