Wr Dienstordnung 1994: § 18 Abs 1 (Allgemeine Dienstpflichten; der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen; Erstellen von Einreichunterlagen zur Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung durch den Beamten gehört nicht zu den Dienstpflichten; Erzeugung des Anscheines der Bestechlichkeit ist Dienstpflichtverletzung; hier: Inkassotätigkeit)
Seite 854