Behinderteneinstellungsgesetz: § 8 Abs 1 (Kündigung eines begünstigten Behinderten)
VwGH 29.09.2005, 2004/11/0043
Es liegt nicht iSd Behinderteneinstellungsgesetzes, begünstigten Personen dann einen besonderen Schutz zu verleihen, wenn sie sich gar nicht oder nur störend in die Organisation des Betriebes, dem sie angehören, eingliedern, wobei es auf ein Verschulden des begünstigten Behinderten nicht ankommt (vgl etwa das hg Erk vom 17. März 2005, 2003/11/0163, mwH). Nichts anderes kann gelten, wenn sich der Betreffende Jahre lang in die Organisation des Betriebes störungsfrei eingliederte, dies jedoch in der Folge änderte. Abweisung.