Wr BauO: § 69 Abs 1 lit m (Abweichungen von den Bebauungsvorschriften, Entscheidung über die Zulässigkeit; Überschreitung der Gebäudehöhe; Änderung eines Gebäudes, das die Höhe schon überschreitet; keine Bewilligung nach lit m erforderlich)
Wr BauO: § 69 Abs 1 lit m (Abweichungen von den Bebauungsvorschriften, Entscheidung über die Zulässigkeit; Überschreitung der Gebäudehöhe; Änderung eines Gebäudes, das die Höhe schon überschreitet; keine Bewilligung nach lit m erforderlich)