Wr BauO: § 9 Abs 1 (Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen, ua für Neubauten, Zubauten, Umbauten; Wirkungen; für alle während des Gültigkeitszeitraumes eingebrachten Ansuchen)
§ 9 Abs 4 (ebenso; Bescheid)
§ 9 Abs 7 (ebenso; keine abgesonderte Berufung; Berufung nur gegen einen Bescheid, der sich auf die Bekanntgabe oder die Verweigerung der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen stützt)