Wr BauO: § 6 Abs 2 (Grünland-Erholungsgebiet-Sport- und Spielplätze; Gebäude für die Benützung und Erhaltung der Sportplätze; Werbeanlage nicht typischerweise mit Sportanlage verbunden; fehlende Begründung für Beeinträchtigung des Stadtbilds durch die Anlage)