ApG: § 8 Abs 3 idF BGBl I 2002/33 (Bereitschaftsdienst in Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke; rasche Erreichbarkeit des vertretungsberechtigten Apothekers außerhalb der Betriebszeiten)
ApG: § 8 Abs 3 idF BGBl I 2002/33 (Bereitschaftsdienst in Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke; rasche Erreichbarkeit des vertretungsberechtigten Apothekers außerhalb der Betriebszeiten)