ApG: § 8 Abs 5a idF BGBl I 2002/33 (Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst; Bewilligung der Dienstbereitschaft im Wechseldienst in Form der Rufbereitschaft, wenn dies für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zumutbar ist; auch außerhalb von „Randzeiten“ zulässig)
VwGH 02.05.2005, 2004/10/0203