ApG: § 10 Abs 1 Z 2 idF BGBl I 2002/16 (Bedarf an einer neuen öffentlichen Apotheke)
§ 10 Abs 2 Z 3 (negative Bedarfsvoraussetzung, Zahl der von einer bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgenden Personen, Absinken unter 5.500; zwei bestehende Apotheken; prognostische Zuordnung der Kundenpotenziale)