NÖ AWG 1992: § 11 Abs 1 (Müllabfuhr; Gemeinde hat für Errichtung und Betrieb zu sorgen)
§ 28 Abs 1 (Gemeinderat hat Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen; Abfuhrplan; bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes begründet keine Ausnahme oder Beschränkung der Verpflichtung von der Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr; bei Festlegung eines Abfuhrplanes ist Durchschnittsbetrachtung zulässig)