ALSAG idF BGBl I 155/2002: § 10 Abs 1 Z 1 (Feststellungsbescheid darüber, ob eine Sache Abfall ist)
§ 2 Abs 5 Z 1 (nicht als Abfälle gelten mit bestimmten Ausnahmen Abfälle, die einer Wiederverwendung oder einen thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden; zulässige Verwendung oder Verwertung liegt bei unzumutbarer Geruchsbelästigung nicht vor)