§ 23 Abs 3 StVO (Halten und Parken; Halten vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt; Verpflichtung im Fahrzeug zu verbleiben; Verletzung auch wenn Fahrer beim Fahrzeug verbleibt)
VwGH 30.01.2004, 2003/02/0209
Unbestrittenermaßen stand der vom Bf abgestellte LKW zumindest zT vor einer Hauseinfahrt. Der Bf ist nicht im Fahrzeug verblieben, sondern befand sich beim Fahrzeug. Nach § 23 Abs 3 StVO aber hat der Lenker in einem solchen Fall im Fahrzeug zu bleiben. Die Materialien (AB 1481 BlgNR 15. GP, 1 zur 10. StVO-Nov) stellen dazu klar, dass der Gesetzgeber auch ganz kurzfristige Beeinträchtigungen des Verkehrs, etwa durch die Zeit, die ein Lenker benötigt, der sich - wie der Bf - beim (statt im, ja sogar auf dem Lenkersitz (vgl zutreffend Dittrich / Stolechner , Österr Straßenverkehrsrecht, I. Teil, StVO 3, Rz 48 zu § 23 Abs 3 StVO)) Fahrzeug befindet, um in das Fahrzeug einzusteigen und weg zu fahren, verhindern wollte.