§ 61 Abs 6 Tir ROG 1997 (Vollgeschoß, Begriff; Geschoße zur Gänze über dem anschließenden Gelände, über mindestens der Hälfte der Grundfläche lichte Höhe von mindestens 2,3 m; Geschoße, die das Dach berühren, Dachgeschoß; Geltung als Vollgeschoß, wenn über mehr als der Hälfte der Grundfläche der Senkrechtabstand vom Boden zur Dachhaut mehr als 2,7 m)