§ 57 Abs 1 Z 10 Oö BauO (Verwaltungsübertretung; Nichterfüllung der im Bewilligungsbehörde festgelegten Auflagen oder Bedingungen)
§ 57 Abs 1 Z 11 Oö BauO (Verwaltungsübertretung; Nichterfüllung bescheidmäßiger baubehördlicher Anordnungen; baubehördlicher Auftrag in Form einer „Auflage“; Fehlbezeichnung, Subsumierung der Nichterfüllung unter Z 11)