§ 1438 ff ABGB (Kompensation; Aufrechnungserklärung nur wirksam, wenn kein Aufrechnungsverbot; Aufrechnung in öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis; Aufrechnungserklärung allein, dem Grunde nach, verletzt keine subjektiven Rechte, allenfalls die ziffernmäßige Festsetzung)