§ 22 Abs 2, 4 und 5 PVG, § 17 Abs 1 PV-GO
Personalvertretung 27.04.2004, A 7-PVAK/04-7
Die Abgrenzung des Handelns für den FA zu Handlungen eines FA-Mitgl, die keine Geschäftsführungstätigkeit darstellen, hängt von den Umständen ab. Ist bei einer Tätigkeit, die an sich dem FA obliegt, erkennbar, dass dem kein Beschluss des FA vorangegangen sein kann, kann es sich, auch wenn die Handlung vom Vors gesetzt wurde, um keine Geschäftsführungstätigkeit des FA handeln. Andererseits darf ein FA-Mitgl, dem verschiedene Aufgaben für den FA, dem er angehört, übertragen sind, nicht eigenmächtig eine Handlung in einer Weise setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des FA zu Grunde. Das FA-Mitgl darf nicht Formulierungen wählen, die die Autorität des FA voll zum Tragen bringen und dennoch nicht dem FA zugerechnet werden soll. Auf dieser Grundlage hat die PVAK wiederholt vom Vors eines PVOrg unterfertigte Schriftstücke dem jeweiligen PVOrg als Geschäftsführung zugerechnet, auch wenn ihnen kein Beschluss des PVOrg zu Grunde lag.