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Personalvertretung 24. 5. 2004, G 2-PVAK/04-13

JudikaturZfV 2004/1954ZfV 2004, 915 Heft 6 v. 3.1.2005

§ 9 Abs 1 , § 10 Abs 1 und 7 PVG

Personalvertretung 24.05.2004, G 2-PVAK/04-13

Obwohl das Verlangen, ein Gutachten der PVAK einzuholen, vom ZA zu stellen ist, obliegt die Antragstellung dem ZStL. Da der ZA den Gutachtensinhalt zu bestimmen hat, hat der ZStL das Gutachtensverlangen ohne einen eigenen Antrag weiterzuleiten. Stellt er dennoch einen Antrag und weicht dieser von dem des ZA geringfügig ab, kann das Gutachten auf den Inhalt des Verlangens abstellen. Beantragt der ZStL ein inhaltlich anderes Gutachten als der ZA, ist die Erstattung des Gutachtens mangels eines entsprechenden Verlangens abzulehnen.

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