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Personalvertretung 23. 6. 2003, A 8-PVAK/03-9

JudikaturZfV 2004/1956ZfV 2004, 915 Heft 6 v. 3.1.2005

§ 2 Abs 1 und 2 , § 9 Abs 1 PVG

Personalvertretung 23.06.2003, A 8-PVAK/03-9

Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz dem DA insofern einen weiten Spielraum ein, als er bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bed am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzl Determinierung, weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Dabei kann der DA das Gesetz nur dann verletzen, wenn er Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn er jede sachliche Auseinandersetzung mit dem Fall vermissen lässt. Eine Beschlussfassung, sich dem Kompromissvorschlag des DStL anzuschließen, ist gesetzwidrig, wenn der DA sich weder über das Anforderungsprofil für den zu besetzenden Arbeitsplatz noch über die Eignung der Bewerber beraten hat. In diesen Fall muss davon ausgegangen werden, dass der DA eine von sachfremden Überlegungen getragene Entscheidung gefällt hat.

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