§ 9 Abs 1 , § 10 Abs 1 und 7 PVG
Personalvertretung 24.05.2004, G 1-PVAK/04-9
Obwohl das Verlangen auf Einholung eines Gutachten der PVAK vom ZA zu stellen ist, obliegt die Antragstellung dem ZStL, dem Entscheidungshilfe zu leisten ist. Da der ZA den Gutachtensinhalt zu bestimmen hat, hat der ZStL das Gutachtensverlangen ohne einen eigenen Antrag weiterzuleiten.