§ 9 Abs 3 lit l , § 23 Abs 2 lit a und 3 PVG
Personalvertretung 13.10.2003, A 10-PVAK/03-10
Für die Auflassung der bisherigen Kommissariate und die Neugründung von Polizeikommissariaten spricht, dass alle Funktionsträger der bisherigen Kommissariate von der Dienstbehörde nur vorläufig mit ihren neuen Funktionen in den neu geschaffenen Kommissariaten mit dem ausdrücklichen Zusatz betraut wurden, dass die Betrauung weder präjudizielle Wirkung noch einen Rechtsanspruch auf zukünftige Verwendungen habe. Für die bei den bisherigen Kommissariaten eingerichteten DA hat deren Tätigkeit gem § 23 Abs 2 lit a PVG geendet. Eine Weiterführung der Geschäfte des aufgelösten DA ist in diesem Fall nicht vorgesehen.