§ 17 Abs 2 ZustG (Hinterlassen einer Verständigung über Hinterlegung des Poststückes)
§ 17 Abs 4 ZustG (Wirksamkeit der Zustellung auch bei Entfernung oder Beschädigung der Verständigung; Wirksamkeit der Zustellung auch bei Nichtzukommen der Verständigung an Zustellempfänger)