§ 4 Abs 1 BStFG (Verordnungsermächtigung zwecks Schaffung einheitlicher Bedingungen für die Benützung der Mautstrecken; hoheitliche Aufgabe, Beleihung, beliehenes Unternehmen)
§ 7 Abs 1 BStFG (Benützung von Bundesstraßen gemäß § 1 mit einspurigen und mehrspurigen Kfz bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht; zeitabhängige Maut; Entrichtung durch Anbringen einer Vignette am Fahrzeug)