§ 99a Abs 1 StVG (Ausgang aus der Strafhaft; Prognose über die voraussichtlich noch zu verbüßende Reststrafe, erforderliche; bloßer Hinweis auf die Entscheidung des Vollzugesgerichts zur bedingten Entlassung, nicht ausreichender; besondere Gefährlichkeit des Strafgefangenen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten während Strafhaft, für Ablehnung ausreichende)