§ 22 Abs 3 StVG (Behandlung der Strafgefangenen, Anordnungen ohne förmliches Verfahren, kein Recht auf Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung)
§ 120 Abs 1 StVG (Beschwerden gegen Anordnungen)
§ 120 Abs 2 StVG (Frist für die Erhebung von Beschwerden, gewahrte; Einbringung einer zweiten Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, Behandlung der Beschwerden als einheitliches Rechtsmittel)