§ 54 Abs 5 StVG (Hausgeld, Rücklage)
§ 150 Abs 3 StVG idF BGBl 1993/799 (Entlassungshilfe, bei unverschuldetem Fehlen einer nicht einmal das Existenzminimum für einen Monat erreichenden Summe aus Hausgeld und Rücklage; kein Ermessen; Zuschuss, keine Reduzierung um den Betrag anderweitiger, jedoch nicht ausreichender Vorsorgen)