§§ 10 Abs 1, § 11 StbG idF BGBl 1998/124 (siehe unten, 2002/01/0002 , 03.12.2002 )
§ 10 Abs 1 Z 6 StbG (bejahende Einstellung zur Republik und Gewähr für mangelnde Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers; wiederholte Übertretung der GewO; Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Wohles des Landes; keine, unbefugter Rosenverkauf ohne große Organisation)