§§ 10 Abs 1, § 11 StbG idF BGBl 1998/124 (siehe unten, 2002/01/0002 , 03.12.2002 )
§ 10 Abs 1 Z 7 StbG (hinreichend Sicherung des Lebensunterhaltes oder kein Verschulden an finanzieller Notlage; Bezug von Sozialhilfe, Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit)