§ 10 Abs 1 Z 6 StbG (bejahende Einstellung zur Republik und Gewähr für mangelnde Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit)
§ 11 StbG (Ermessensentscheidung, Rücksicht auf allgemeines Wohl, öffentliche Interessen, Gesamtverhalten der Partei)