Art 7 Abs 2 RL 97/33/EG über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation (Zusammenschaltungsentgelte, Kostenrechnungssysteme; Grundsätze der Transparenz und Kostenorientierung, Herleitung der Entgelte aus den tatsächlichen Kosten einschließlich einer vertretbaren Investitionsrendite)