Art 7 Abs 2 RL 97/33/EG über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation (Zusammenschaltungsentgelte, Kostenrechnungssysteme)
Art 12 Abs 5 RL 97/33/EG über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation (früheste Einführung der Übertragbarkeit von Nummern; angemessene Gebühr für die Zusammenschaltung)