§ 32 Abs 1 EisbG (Bauentwurf, vorzulegende Unterlagen; beantragte Trassenführung als Gegenstand des Verfahrens, nicht jedoch alternative Trassenvarianten)
§ 34 Abs 4 EisbG (eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren, Parteien; eine Partei, die nicht Bauwerberin ist, kann durch eine aufschiebende Bedingung in der Baugenehmigung nicht in Rechten verletzt sein)