§ 34 Abs 4 EisbG (Parteien des eisenbahnrechtlichen Bauverfahrens; demonstrative Aufzählung; insbesondere Bauwerber, Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, Wasser- und Bergwerksberechtigte; „betroffene Liegenschaften“ nur solche im Bau-, Bauverbots-, Feuer- oder Gefährdungsbereich; keine Bedenken wegen einer von der GewO oder dem WRG abweichenden Regelung der Parteistellung)