§ 21 GehG 1956 idF der 53. GehG-Nov (Auslandsaufenthaltszuschuss; Kosten für das Studium der Tochter; keine Kürzung um das Ausmaß der Parität, keine Kürzung wegen Möglichkeit steuerlicher Berücksichtigung; Subsidiarität nicht dem Gesetz zu entnehmen)