Art 2 Abs 1 lit b RL 79/112/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür (Verbot des In-Verkehr-Bringens von Lebensmitteln mit gesundheitsbezogenen irreführenden Angaben oder mit krankheitsbezogenen Angaben; Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehendem Recht der Mitgliedstaaten)