§ 1 Abs 2 DSG (Datenschutz; Datenerhebungen; Eingriffe nur aufgrund einer konkreten, erforderlichen und angemessenen Eingriffsnorm; Erhebung von Wirtschaftsdaten)
§ 83 Abs 2 TelekommunikationsG (Verpflichtung zur Auskunftserteilung an Bundesminister und RegulierungsBeh; keine taugliche allg Ermächtigung, jedoch iZm konkreten Aufsichtsmaßnahmen; keine gegen Art 11 Abs 2 B-VG verstoßende Mitwirkungs- und Auskunftspflicht im Verwaltungsverfahren)