§ 50 Abs 3 BDG (Rufbereitschaft; Sicherheitsbehörde, Aufrechterhaltung des Fernsprech- und Funkverkehrs)
VwGH 13.03.2002, 97/12/0323
Der Ansicht der bel Beh, es sei evident, dass die Aufrechterhaltung des Fernsprech- und Funkverkehrs für eine SicherheitsBeh auch außerhalb der Dienstzeit (von 7.30 bis 15.30 Uhr) jederzeit gewährleistet sein müsse, kann nicht entgegengetreten werden. Dass diesem Erfordernis allerdings „nur“ durch die angeordnete Rufbereitschaft Rechnung getragen werden könne, und zwar - so die bel Beh - „im Hinblick auf die Auslastung während der außerhalb des Dienstplanes gelegenen Zeit“, ist ohne nähere Begründung nicht verständlich und nicht nachvollziehbar. Die bel Beh hätte unter Berücksichtigung des gesamten Dienstsystems und der Häufigkeit des notwendigen Einsatzes im Rahmen der Rufbereitschaft darstellen müssen, ob und ggf welche anderen Möglichkeiten (Bereitschaftsdienst, Journaldienst etc) als die in Rede stehende Rufbereitschaft für die Aufrechterhaltung des Fernsprech- und Funkverkehrs außerhalb der regulären Dienstzeit bestehen und ob und ggf welche Gründe (zB gravierende Mehrkosten) derart gegen diese Alternativen sprechen, dass zwingend die Rufbereitschaft anzuordnen ist. Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.