§ 20b Abs 6 Z 2 GehG (Fahrtkostenzuschuss, Ausschlussgründe; mangelnde Bemühungen um Beschaffung einer Wohnmöglichkeit im Bereich der 20-km-Zone, Pflege der Großmutter)
VwGH 13.03.2002, 98/12/0052
1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzuerkennung eines Fahrtkostenzuschusses (im Folgenden: FKZ). In einem solchen Verf nach § 20b GehG geht es nach stRsp VwGH (vgl zB VwGH 02.07.1997, 93/12/0107; 19.12.2001, 2000/12/0289, mwN) nicht darum, „Lebensverhältnisse zu regeln“ bzw dem Bf bestimmte Verhaltensweisen vorzuschreiben (Derartiges wäre hins der Wahl des Wohnsitzes allenfalls auf Grundlage des § 55 BDG rechtlich zulässig), sondern (bei einer auf § 20b Abs 6 Z 2 GehG gestützten Versagung) ausschließlich darum, ob der Bf „aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt“. Wird diese Frage bejaht, hat dies ausschließlich die Folge, dass der Beamte die ihm aus einem solchen Wohnen erwachsenden Fahrtkosten zur Gänze selbst ohne Anspruch auf einen FKZ zu tragen hat und sie auch nicht teilweise (im Wege des FKZ) auf seinen Dienstgeber überwälzen kann.