§ 3 Abs 1 Z 2 ALSAG idF BGBl 201/1996 (Altlastenbeitrag; Gegenstand des Beitrags; das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen; ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen [zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen]; Beitragsbefreiung nur wenn rechtlich zulässige Verfüllung zugrunde liegt)