§ 3 Abs 1 Z 1 ALSAG idF BGBl 299/1989 (Altlastenbeitrag; Gegenstand des Beitrages; langfristiges Ablagern von Abfällen einschließlich Einbringen von Abfällen in Deponiekörper)
§ 6 Abs 1 ALSAG idF BGBl 299/1989 (Beitragshöhe für langfristiges Ablagern oder Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes)