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VwGH 3. 7. 2003, 2000/20/0010 (WAFFENRECHT)

JudikaturWAFFENRECHTZfV 2004/1434ZfV 2004, 705 Heft 5 v. 22.11.2004

§ 12 WaffG 1986 (Waffenverbot; Antrag auf Ausfolgung; Antrag auf Entschädigung; Beginn der Frist; Rechtsnachfolge)

VwGH 03.07.2003, 2000/20/0010

2. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Verfall einen unzulässigen Eingriff in die Unverletzlichkeit des Eigentums darstelle, und zu der in diesem Zusammenhang vorgetragenen Anregung, ein Gesetzesprüfungsverfahren in Ansehung des § 12 Abs 4 WaffG 1986 einzuleiten, genügt es aber, auf den Beschluss des VfGH vom 30. 11. 1999 zu verweisen, mit dem die Behandlung der vorliegenden Beschwerde mit der Begründung abgelehnt wurde, das Beschwerdevorbringen lasse eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Der VwGH schließt sich der in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Meinung - vor allem im Hinblick auf die für den (mit dem Verfall verbundenen) Eigentumsverlust vorgesehene angemessene Entschädigung - an und sieht keinen Grund für eine neuerliche Befassung des VfGH mit dieser Frage.

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