§ 12 Abs 1 WaffG (Waffenverbot, familiäre Gewalt mit Verletzungsverfolgen, einmaliger Gewaltexzess, Neigung zu Gewalttätigkeiten, Annahme einer Neigung zur missbräuchlichen Anwendung von Waffen)
VwGH 20.03.2003, 2000/20/0047
Der VwGH hat sich in seinem Erk vom 26.02.2002, 2000/20/0076, unter ausführlicher Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rsp mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Waffenverbot bei Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen - auch unter dem Gesichtspunkt eines „einmaligen Gewaltexzesses“ - gerechtfertigt sein kann (vgl auch die Darstellung der diesbezügl Jud in dem hg Erk 11.12.1997, 96/20/0142, mwN). Aus der Rsp des VwGH ergibt sich des Weiteren, dass auch die Bedrohung einer Person mit dem Erschießen eine konkrete Tatsache darstellt, die durchaus ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zutage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (vgl das zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 12 WaffG 1986 ergangene hg Erk vom 06.11.1997, 96/20/0296, sowie auch die hg Erk vom 18.12.1991, 91/01/0128, und vom 09.05.1996, 96/20/0290).