§ 31 Abs 1 WRG 1959 (Allgemeine Sorge für die Reinhaltung; Verpflichteter; WRG kennt keine direkte Gesellschafterhaftung; keine Grundlage für Heranziehung ehemals persönlich haftender Gesellschafter einer nicht mehr existenten Gesellschaft)
§ 31 Abs 1 WRG 1959 (Allgemeine Sorge für die Reinhaltung; Verpflichteter; WRG kennt keine direkte Gesellschafterhaftung; keine Grundlage für Heranziehung ehemals persönlich haftender Gesellschafter einer nicht mehr existenten Gesellschaft)