§ 102 Abs 1 lit b WRG 1959 (Parteistellung; Seegrundstück im Einflussbereich einer Schifffahrtsrinne; Wasserwellentrübung und Sedimentierung infolge Ausbaggerungen; keine Geltendmachung im wasserrechtlichen Verfahren)
§ 12 Abs 2 WRG 1959 (bestehende Rechte; keine Beeinträchtigung durch Sedimentablagerung von 0,146 mm/m2; kein Eingriff ins Grundeigentum)