§ 38 Abs 1 WRG 1959 (besondere bauliche Herstellungen; Einbauten in stehende öffentliche Gewässer; Abänderung eines solchen Einbaus ist nur bewilligungspflichtig, wenn er von Einfluss auf öffentliche Interessen oder fremde Rechte ist; Bootsunterstand, Bootskran)
VwGH 12.12.2002, 2002/07/0016