§ 1 Bgld Bienenzuchtgesetz (Freiheit der Bienenzucht)
§ 16 Abs 1 Bgld Bienenzuchtgesetz (Erklärung zur anerkannten Belegstelle; damit ist Festlegung eines Schutzgebietes verbunden; Parteistellung; durch bloße Anerkennung der Belegstelle keine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten)