§ 6 Abs 2 AsylG 1997 (Abweisung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet, keine Rückführbarkeit der Bedrohung auf Konventionsgründe, Verkauf an Pflegeeltern, sklavenähnliche Stellung, soziale Gruppe sklavenähnlich gehaltener und misshandelter Kinder; kein „offensichtliches“ Fehlen eines Konventionsgrundes; Asylgewährung auch bei Verfolgung durch „Privatpersonen“)